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Eichung

Eine Waage muss in der Schweiz dann geeicht sein, wenn sie im geschäftlichen Verkehr verwendet wird, z. B. bei Verkauf nach Gewicht, bei der Herstellung oder Verpackung von Produkten oder für amtliche Zwecke. Die Erst-Eichung erfolgt durch den Hersteller oder Importeur, danach sind periodische Nach-Eichungen erforderlich.

Die Gültigkeit einer Eichung hängt vom Einsatzzweck und der Art der Waage ab. In der Regel beträgt die Eichfrist für handelsübliche Waagen 1 bis 4 Jahre. Genauere Angaben finden sich in den Bestimmungen des METAS oder direkt beim zuständigen Eichamt.

Waagen sind eichpflichtig, wenn sie für folgende Zwecke verwendet werden:

- Verkauf nach Gewicht

- Preisauszeichnung im Handel

- Herstellung von Fertigpackungen

- Medizinische oder amtliche Anwendungen. Nicht eichpflichtig sind Waagen, die ausschliesslich zu privaten oder internen Kontrollzwecken genutzt werden.

Die Eichung erfolgt durch eine anerkannte Eichstelle oder ein kantonales Eichamt. Eine Übersicht findest du beim Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS). Der Verband Schweizerischer Eichmeister (VSE) bietet zudem eine Suchfunktion für zuständige Stellen.