Eine Waage muss in der Schweiz dann geeicht sein, wenn sie im geschäftlichen Verkehr verwendet wird, z. B. bei Verkauf nach Gewicht, bei der Herstellung oder Verpackung von Produkten oder für amtliche Zwecke. Die Erst-Eichung erfolgt durch den Hersteller oder Importeur, danach sind periodische Nach-Eichungen erforderlich.